Leopoldsdorf Bezirk Wien-Umgebung Land Niederösterreich |
Stat. Kennziffer: 32410 |
Katasterfläche in Hektar: 696
Anteil der Waldfläche in Prozent: 1,00 Seehöhe des Hauptortes in Meter: 179 |
Das örtliche Einsatzgebiet der Feuerwehr Leopoldsdorf erstreckt sich über die gesamte Gemeindefläche der Gemeinde Leopoldsdorf, welche 696 Hektar groß ist.
Die Hauptverkehrsadern sind die Umfahrung Leopldsdorf, die B16, sowie die L2008, die Hauptstraße und die Hennersdorferstraße.
Im Einsatzgebiet leben 4300 Personen in ca. 2000 Haushalten.
Weiters betreuen wir ca 200 Arbeitsstätten, die 1700 Personen im Ort beschäftigen.
NÖ Feuerwehrgesetz (NÖ FG)
Stammgesetzvom 22.7.1974
1. Novelle vom 28.5.1986
2. Novelle vom 28.8.1991
3. Novelle vom 27.1.1995
4. Novelle vom 20.10.2000
Landesgesetzblatt 4400
Örtliche Gefahrenpolizei
§ 29 Besorgung der Aufgaben der örtlichen Gefahrenpolizei
Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde; sie hat sich hiezu nach Maßgabe
des § 5 der Feuerwehr zu bedienen. Der örtliche Einsatzbereich wird vom Gemeinderat festgelegt.
§ 5 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 30 Allgemeine Pflichten zur Verhütung und Bekämpfung von örtlichen
Gefahren
(1) Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit alles zu tun, was das Entstehen einer örtlichen
Gefahr verhindert und alles zu unterlassen, was deren Bekämpfung erschwert.
(2) Wer eine örtliche Gefahr wahrnimmt, hat hievon die nächste Brandmeldestelle, das nächste Gemeindeamt oder
die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind verpflichtet,
deren Benützung für die Weiterleitung der Meldung zu gestatten. Überdies hat jedermann nach Möglichkeit
und Zumutbarkeit an der Weiterleitung derartiger Meldungen mitzuwirken.
(3) Bei örtlichen Gefahren hat jedermann über Aufforderung nach Zumutbarkeit seine Arbeitskraft gegen angemessene
Entschädigung vermögensrechtlicher Nachteile für die erforderlichen Hilfsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.
(4) Bei örtlichen Gefahren hat jedermann über Aufforderung gegen angemessene Entschädigung insoweit Sachen,
die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Personen, Hilfeeinrichtungen und Geräten sowie für andere
Hilfsmaßnahmen benötigt werden, beizustellen, soweit sie nicht anderweitig zur Verfügung gestellt werden können.
(5) Bei örtlichen Gefahren hat jedermann über Aufforderung gegen angemessene Entschädigung das Betreten und
die sonstige Benützung seiner Grundstücke und Bauwerke, die Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen, Bauwerken
und Teilen hievon, die Entfernung von Fahrzeugen und anderen hinderlichen Gegenständen sowie ähnliche
Maßnahmen zu dulden. Bei der Gefahrenbekämpfung ist unter möglichster Schonung von Sachwerten aller
Art vorzugehen.
(6) Der Ersatz des Schadens ist bei der Gemeinde zu beantragen. Kommt keine gütliche Einigung zustande, hat der
Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate
nach Einlangen des Antrages, mit Bescheid über die Höhe des Ersatzes zu entscheiden. Gegen diesen Bescheid
ist eine Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich zulässig.
§ 31 Mittel zur Bekämpfung von örtlichen Gefahren
(1) Die Gemeinde hat zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Gefahrenpolizei die erforderlichen Hilfeeinrichtungen,
Geräte und Betriebsmittel nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 zur Verfügung der Freiwilligen Feuerwehr beizustellen
und zu erhalten. Die Gemeinde hat den Feuerwehrkommandanten vor wesentlichen Maßnahmen zu hören.
(2) Ist unbeschadet bestehender Sicherheitsvorkehrungen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bei einem
Bauwerk oder einer Betriebsanlage wegen ihrer Höhe, Ausdehnung, Lage oder Art der Verwendung eine erhöhte
Wahrscheinlichkeit für das Entstehen einer örtlichen Gefahr gegeben, kann der Eigentümer oder sonstige Verfügungs-,
Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte durch Bescheid der Gemeinde zur Bereithaltung entsprechender
Hilfeeinrichtungen, Geräte und Betriebsmittel verpflichtet werden. Im Bescheid ist auch die Verpflichtung aufzunehmen,
daß die Hilfeeinrichtungen, Geräte und Betriebsmittel in gebrauchsfähigem und gebrauchsbereitem Zustand
zu halten sind und zur Verfügung stehen. Die Bereithaltung und der Ort, an dem die Geräte und die Mittel
gelagert sind, ist durch ein Hinweisschild deutlich zu kennzeichnen, das sichtbar anzubringen ist. Die Bereithaltung
hat so zu erfolgen, daß der Feuerwehr die Inanspruchnahme jederzeit und leicht möglich ist; § 11 Abs. 3 letzter
Satz gilt sinngemäß.
§ 32 Sicherungsmaßnahmen
Nach Beendigung der Bekämpfung der örtlichen Gefahr sind erforderlichenfalls Maßnahmen zur Verhütung weiterer
Schäden zu treffen.