Einsatzbereich

Leopoldsdorf
Bezirk Wien-Umgebung
Land Niederösterreich
Stat. Kennziffer: 32410
Katasterfläche in Hektar: 696
Anteil der Waldfläche in Prozent: 1,00
Seehöhe des Hauptortes in Meter: 179

 


 

Das örtliche Einsatzgebiet der Feuerwehr Leopoldsdorf erstreckt sich über die gesamte Gemeindefläche der Gemeinde Leopoldsdorf, welche 696 Hektar groß ist.

Die Hauptverkehrsadern sind die Umfahrung Leopldsdorf, die B16, sowie die L2008, die Hauptstraße und die Hennersdorferstraße.

Im Einsatzgebiet leben 4300 Personen in ca. 2000 Haushalten.

Weiters betreuen wir ca 200 Arbeitsstätten, die 1700 Personen im Ort beschäftigen.

 

 

 

 

NÖ Feuerwehrgesetz (NÖ FG)

Stammgesetzvom 22.7.1974

1. Novelle vom 28.5.1986

2. Novelle vom 28.8.1991

3. Novelle vom 27.1.1995

4. Novelle vom 20.10.2000

Landesgesetzblatt 4400

 

 

Örtliche Gefahrenpolizei

§ 29 Besorgung der Aufgaben der örtlichen Gefahrenpolizei

Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde; sie hat sich hiezu nach Maßgabe

des § 5 der Feuerwehr zu bedienen. Der örtliche Einsatzbereich wird vom Gemeinderat festgelegt.

§ 5 Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 30 Allgemeine Pflichten zur Verhütung und Bekämpfung von örtlichen

Gefahren

(1) Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit alles zu tun, was das Entstehen einer örtlichen

Gefahr verhindert und alles zu unterlassen, was deren Bekämpfung erschwert.

(2) Wer eine örtliche Gefahr wahrnimmt, hat hievon die nächste Brandmeldestelle, das nächste Gemeindeamt oder

die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind verpflichtet,

deren Benützung für die Weiterleitung der Meldung zu gestatten. Überdies hat jedermann nach Möglichkeit

und Zumutbarkeit an der Weiterleitung derartiger Meldungen mitzuwirken.

(3) Bei örtlichen Gefahren hat jedermann über Aufforderung nach Zumutbarkeit seine Arbeitskraft gegen angemessene

Entschädigung vermögensrechtlicher Nachteile für die erforderlichen Hilfsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.

(4) Bei örtlichen Gefahren hat jedermann über Aufforderung gegen angemessene Entschädigung insoweit Sachen,

die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Personen, Hilfeeinrichtungen und Geräten sowie für andere

Hilfsmaßnahmen benötigt werden, beizustellen, soweit sie nicht anderweitig zur Verfügung gestellt werden können.

(5) Bei örtlichen Gefahren hat jedermann über Aufforderung gegen angemessene Entschädigung das Betreten und

die sonstige Benützung seiner Grundstücke und Bauwerke, die Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen, Bauwerken

und Teilen hievon, die Entfernung von Fahrzeugen und anderen hinderlichen Gegenständen sowie ähnliche

Maßnahmen zu dulden. Bei der Gefahrenbekämpfung ist unter möglichster Schonung von Sachwerten aller

Art vorzugehen.

(6) Der Ersatz des Schadens ist bei der Gemeinde zu beantragen. Kommt keine gütliche Einigung zustande, hat der

Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate

nach Einlangen des Antrages, mit Bescheid über die Höhe des Ersatzes zu entscheiden. Gegen diesen Bescheid

ist eine Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich zulässig.

§ 31 Mittel zur Bekämpfung von örtlichen Gefahren

(1) Die Gemeinde hat zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Gefahrenpolizei die erforderlichen Hilfeeinrichtungen,

Geräte und Betriebsmittel nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 zur Verfügung der Freiwilligen Feuerwehr beizustellen

und zu erhalten. Die Gemeinde hat den Feuerwehrkommandanten vor wesentlichen Maßnahmen zu hören.

(2) Ist unbeschadet bestehender Sicherheitsvorkehrungen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bei einem

Bauwerk oder einer Betriebsanlage wegen ihrer Höhe, Ausdehnung, Lage oder Art der Verwendung eine erhöhte

Wahrscheinlichkeit für das Entstehen einer örtlichen Gefahr gegeben, kann der Eigentümer oder sonstige Verfügungs-,

Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte durch Bescheid der Gemeinde zur Bereithaltung entsprechender

Hilfeeinrichtungen, Geräte und Betriebsmittel verpflichtet werden. Im Bescheid ist auch die Verpflichtung aufzunehmen,

daß die Hilfeeinrichtungen, Geräte und Betriebsmittel in gebrauchsfähigem und gebrauchsbereitem Zustand

zu halten sind und zur Verfügung stehen. Die Bereithaltung und der Ort, an dem die Geräte und die Mittel

gelagert sind, ist durch ein Hinweisschild deutlich zu kennzeichnen, das sichtbar anzubringen ist. Die Bereithaltung

hat so zu erfolgen, daß der Feuerwehr die Inanspruchnahme jederzeit und leicht möglich ist; § 11 Abs. 3 letzter

Satz gilt sinngemäß.

§ 32 Sicherungsmaßnahmen

Nach Beendigung der Bekämpfung der örtlichen Gefahr sind erforderlichenfalls Maßnahmen zur Verhütung weiterer

Schäden zu treffen.

 


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